Hallo zusammen,
wir planen unsere LWP-Installation für den Herbst und haben jetzt ein Problem mit den Mindestabständen. Unser Grundstück liegt am Hang und das geplante Außengerät soll auf einer terrassierten Ebene etwa 1,5m tiefer als das Nachbargrundstück stehen.
Der Heizungsbauer meint, wir müssten trotzdem die vollen 3m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, auch wenn das Gerät deutlich tiefer steht. Das würde bedeuten, wir müssten es fast an die Hauswand stellen, was wegen der Schallübertragung nicht ideal wäre.
Mein Nachbar (mit dem ich gut auskomme) hätte nichts dagegen, wenn wir näher an die Grenze gehen. Aber rechtlich gesehen - zählt bei Hanglage der horizontale Abstand oder gibt es da andere Regelungen? Und spielt es eine Rolle, dass wir im Sommer auch mal kühlen wollen, also das Ding öfter läuft?
Hat jemand Erfahrung mit ähnlichen Situationen? In BW übrigens.
Danke!
Moin! Bei uns aufm Dorf habens viele näher an der Grenze stehen, da schaut keiner so genau hin. Wenns der Nachbar ok findet, würd ichs einfach machen. 3m sind schon heftig bei kleinen Grundstücken.
Bei Hanglagen wird tatsächlich der horizontale Abstand gemessen, nicht der räumliche. Die 3m-Regel bezieht sich auf den Grundriss, egal auf welcher Höhe das Gerät steht. Das ist in der Bauordnung eindeutig geregelt.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn das Außengerät mindestens 2m tiefer als das Nachbargrundstück steht UND die Schallimmission am Nachbargrundstück nachweislich unter den Grenzwerten bleibt, kann die Bauaufsicht Abweichungen genehmigen. Das müsste aber vorab beantragt werden.
Ich hatte einen ähnlichen Fall vor zwei Jahren - da haben wir eine schalltechnische Berechnung machen lassen und konnten dann auf 1,5m Abstand reduzieren. Kostete etwa 800€ für das Gutachten, hat sich aber gelohnt wegen der besseren Aufstellung.
Also da muss ich H.Weber teilweise widersprechen. Die Landesbauordnung BW kennt keine generelle 2m-Tiefenregelung für WP-Außengeräte. Es gibt nur die allgemeinen Abstandsregeln nach §5 und §6 LBO.
Entscheidend ist hier §6 Abs. 5: Nebenanlagen können auch näher an die Grenze, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Für WP-Außengeräte gilt das aber nur bedingt, da sie meist nicht als "untergeordnete Nebenanlage" eingestuft werden.
Mein Tipp: Fragt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach einer Voranfrage. Die können verbindlich sagen, ob in eurem konkreten Fall eine Ausnahme möglich ist. Kostet meist nur eine Bearbeitungsgebühr und ihr seid rechtlich auf der sicheren Seite.